Digital Conference Week
"Das Zeitalter des Umbruchs - neue Chancen für die Finanzwelt?"
Du hast Lust Kontakt mit tollen, innovativen Unternehmen zu knüpfen? Dann sicher dir ein Tickte für die "BVH Digital Conference Week". Vom 23.11.2020 bis zum 27.11.2020 werden unter anderem Business Speed-Datins, eine virtuelle Networking Lounge und das Finale der Stock Pitch Competition abgehalten. In verschiedenen Keynotes stellen mehrere Unternehmen die Entwicklungen und Risiken der aktuellen Situation dar. Ein weiteres Highlight der Konferenz ist die Podiumsdiskussion.
Seid gespannt und genießt das vielfältige Programm, welches von unserem Dachverband dem BVH ausgearbeitet wurde!
Ticketlink
Hier gelten die Bedingungen des BVH.
​​Allgemeine Exkursionsbedingungen
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Geltungsbereich
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Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die allgemeinen Bedingungen zur Frankfurt-Exkursion des Akademischen Börsenvereins Göttingen e.V. – nachfolgend ABVG genannt.
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Durch die Bewerbung für die Exkursion erkennt die/der Bewerbende diese Bedingungen an.
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Mindestalter
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Das Mindestalter für die Teilnahme an der Exkursion ist 18 Jahre.
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Bewerbung
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Die Bewerbung erfolgt per E-Mail an fahrten@abvg.de.
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Die Bewerbung umfasst Lebenslauf und eine Begründung, weshalb die/der Bewerbende mitfahren möchte.
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Mit der Bewerbung gibt der/die Bewerbende ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages an den ABVG ab, welches der ABVG bei positiver Rückmeldung auf die Bewerbung annimmt. Eine Bewerbung kann somit eine Zahlungsverpflichtung nach sich ziehen.
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Teilnahme
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Die Teilnehmer verpflichten sich insbesondere,
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aktiv am Programm der Exkursion teilzunehmen.
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den Weisungen der Exkursionsleitung, und in weiterer Folge den Begleitpersonen jederzeit Folge zu leisten. Als Begleitpersonen gelten alle, von der Exkursionsleitung zur Betreuung und Mithilfe beauftragten Personen.
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während des Programms den Dresscode „Business“ einzuhalten, d. h. Anzug mit Krawatte für die Herren und Kostüm oder Vergleichbares für die Damen).
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sich während des gesamten Programms ausweisen zu können. Dies ist insbesondere bei den teilnehmenden Unternehmen notwendig.
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Die Exkursionsleitung kann auf Nachfrage für Teilnehmende eine Teilnahmebescheinigung erteilen.
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Teilnehmende können von dem Programm der Exkursion ausgeschlossen werden, wenn
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diese gegen die allgemeinen Exkursionsbedingungen verstoßen.
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grob gegen ein erwartetes Verhalten oder gegen Anweisungen seitens des ABVG oder seiner beauftragten Personen verstoßen.
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die Gruppe oder den Exkursionsablauf stören.
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Im Falle eines Ausschlusses aufgrund von Fehlverhalten der/des Teilnehmenden erfolgt keine Erstattung der gezahlten Entgelte. Hierdurch entstehende Kosten, wie z. B. für die außerplanmäßige Rückreise, gehen alleine zulasten des Teilnehmenden.
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Zahlungsbedingungen
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Der Eigenbeitrag muss spätestens eine Woche vor dem Start der Exkursion auf dem Konto des ABVG eingegangen sein. Der ABVG ist verpflichtet die dazu notwendigen Informationen den Teilnehmenden rechtzeitig mitzuteilen.
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Leistungsumfang
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Der vertragliche Leistungsumfang der Exkursionen ergibt sich grundsätzlich aus der gültigen Exkursion-Ausschreibung des ABVG.
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Die An- und Abreise ab und nach Göttingen ist im Exkursionspreis inbegriffen ist. Sollte die An- bzw. Abreise nicht wahrgenommen werden oder privat erfolgen, besteht kein Anspruch des Teilnehmenden auf anteilige Rückvergütung. Ebenso stellt diese keinen Rücktrittgrund dar.
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Rücktritt des Teilnehmers
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Ein Rücktritt nach positiver Rückmeldung auf eine Bewerbung führt zu einer Kostenbelastung für den Angemeldeten. Bereits entstandene Kosten für Dritte sind zusätzlich zu bezahlen.
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Bei einer vorzeitigen Abreise des Teilnehmers erfolgt diese auf Kosten des Teilnehmers. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.
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Bis zum Beginn der Exkursion kann die/der Teilnehmende dem ABVG schriftlich vorschlagen, dass eine dritte Person an ihrer/seiner statt in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Der ABVG kann diesem Vorschlag widersprechen, wenn die Person den besonderen Voraussetzungen für die Exkursion nicht entspricht oder andere wichtige Gründe gegen den Eintritt dieser Person sprechen. Im Falle der Vertragsübernahme haften die/der Ersatzteilnehmende (Dritte) und die/der ursprünglich Teilnehmende dem ABVG für die Zahlung des Exkursionsbeitrages sowie etwaige aus der Vertragsübernahme entstehenden Kosten gesamtschuldnerisch.
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Absage der Exkursion durch den ABVG
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Der ABVG behält sich vor, die Exkursion aus Gründen, wie z.B. Witterungsverhältnisse, höhere Gewalt, Absagen der teilnehmenden Unternehmen ohne Einhaltung einer Frist abzusagen. Für darüber hinausgehende Ansprüche der Teilnehmenden übernimmt der ABVG keine Haftung.
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Haftung
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Die Teilnahme an den Exkursionen des ABVG erfolgt auf eigenes Risiko. Schadensersatzansprüche im Rahmen der angebotenen Exkursionen können nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit entstehen. Eine weitergehende Haftung des ABVG bzw. des Vorstandes, der Mitarbeiter oder der Exkursionsleitung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
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Das ABVG übernimmt keine Haftung für Schäden aus der Veranstaltung Dritter. Dazu zählt die Durchführung der Workshops, Vorträge und Besichtigungen in den Unternehmen. Diese liegen alleine im Verantwortungsbereich der sich präsentierenden Unternehmen. Auf diese Gegebenheit hat der ABVG weder rechtlich noch tatsächlichen Einfluss.
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Versicherung
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Jeder Teilnehmer ist für die eigene ausreichende Absicherung während der Exkursion durch den Abschluss der entsprechenden Versicherungen selbst verantwortlich.
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Datenschutz
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Mit der Bewerbung geben Bewerber ihr Einverständnis dafür, dass der ABVG seine personenbezogenen Daten zu Zwecken der Bewerber- und Teilnehmerverwaltung und organisatorischer Maßnahmen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen darf. Dazu zählt insbesondere die Weitergabe der persönlichen Daten und Lebensläufe an die Unterkunft bzw. an die teilnehmenden Unternehmen. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden.
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Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Exkursionsbedingungen unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
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